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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung
Unzulässiges wettbewerbsrechtliches Handeln löst gem. § 8 UWG Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus.
In § 12 sieht der Gesetzgeber vor, daß dieser Unterlassungsanspruch vor Einleitung gerichtlicher Schritte im Wege der Abmahnung geltend gemacht werden soll.
Mit der Abmahnung soll dem Verletzer die Gelegenheit gegeben werden, den Streit durch Abgabe einer Unterlassungserklärung zu beenden.
Der Gesetzgeber hat die Abmahnung vor der Einleitung gerichtlicher Schritte nicht zu einer Pflicht für den Anspruchsteller gemacht. Es sind Fälle denkbar, in welchen dem Anspruchsteller eine Abmahnung aus zeitlichen Gründen nicht zumutbar ist. In solchen Fällen kann er sofort bei Gericht den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung stellen. Es ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob eine Abmahnung zumutbar ist (dies ist in der Regel der Fall), ob diese telefonisch, per Fax, eMail oder Telefon ausgesprochen wird. Oder ob tatsächlich der sofortige Weg zum Gericht angezeigt und notwendig ist.
Grundsätzlich ist der Unternehmer berechtigt, die Abmahnung ohne vorher selber aktiv geworden zu sein, von einem Rechtsanwalt aussprechen zu lassen.
Es ist auch ratsam, hier einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Eine wirksame Abmahnung ist an rechtliche und inhaltliche Voraussetzungen gebunden. Fehlen bestimmte Angaben, kann dadurch die Abmahnung unwirksam werden.
Die Kosten, welche durch die Beauftragung des Rechtsanwalts entstehen, sind - im Fall der berechtigten Abmahnung - von dem Abgemahnten zu ersetzen.
Diese Kostenerstattungpflicht hinsichtlich der Abmahngebühren ist zwischenzeitlich im Gesetz, in § 12 UWG geregelt.
Mit der Abmahnung wird der Verletzer aufgefordert, das unzulässige Verhalten einzustellen und eine mit einer Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. In der Regel wird eine Unterlassungserklärung der Abmahnung beigefügt, welche der Abgemahnte unterzeichnen und zurücksenden kann.
Ob es ratsam ist, diese vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, muß im Einzelfall geprüft werden. Es sinnvoll sein, eine neue, modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.
Erstattungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche werden - so sie bestehen - in der Abmahnung oft zumindest dem Grunde nach geltend gemacht.