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Aufhebungsverfahren
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, kann der Antragsgegner die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragen.
Wird auf Antrag des Antragsgegners dem Antragsteller von dem Gericht eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzt, so droht die Aufhebung der einstweiligen Verfügung bei Versäumung dieser Frist.
Weitere Gründe für ein Aufhebungsverfahren sind veränderte Umstände und die mangelnde Vollziehung der einstweiligen Verfügung.
Zuständig für das Aufhebungsverfahren ist das Gericht, welches die einstweilige Verfügung erlassen hat.
Welche Auswirkungen das Aufhebungsverfahren auf die Kosten des Verfügungsverfahrens hat, ist abhängig von dem Aufhebungsgrund und den Umständen des Einzelfalls. Gegebenenfalls kann es dazu führen, daß der Antragsteller des Verfügungsverfahrens sowohl die Kosten des Aufhebungsverfahrens als auch die Kosten des Verfügungsverfahrens auferlegt bekommt.
Es ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob es günstiger ist, daß Aufhebungsverfahren zu betreiben oder gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch einzulegen.