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Einstweilige Verfügung
Wird auf die Abmahnung keine oder eine unzureichende Unterlassungserklärung abgegeben, so kann der Anspruchsteller eine gerichtliche Entscheidung im sog. Eilverfahren erwirken. Die einstweilige Verfügung wird bei dem zuständigen Landgericht beantragt. Handelt es sich um Verstöße im Internet, gilt regelmäßig der sogenannte fliegende Gerichtsstand, d.h. es kann vor jedem Landgericht in Deutschland der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung gestellt werden.
Voraussetzung ist u.a., daß die Sache eilbedürftig/ dringlich ist, d.h. ein sog. Verfügungsgrund vorliegt. Dieser liegt dann vor (bzw. wird vermutet), wenn zwischen Kenntnis von Verstoß und Identität des Verletzers und Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung nur eine kurze Zeitspanne liegt. Die Zeitspanne, die zugewartet werden kann, ohne daß der Verfügungsgrund entfällt, ist in jedem OLG-Bezirk unterschiedlich und im Einzelfall zu beurteilen.
Das Verfügungsverfahren ist (zunächst) ein einseitiges Verfahren. Das bedeutet, daß das Gericht die einstweilige Verfügung in Form des Beschlusses erlassen kann, ohne den Verletzer (Antragsgegner) anzuhören. Entscheidet das Gericht nicht im Sinne des Antragsstellers, so kann er binnen Frist sofortige Beschwerde einlegen.
Der Antragsteller muß die einstweilige Verfügung dann vollziehen, d.h. binnen Frist dem Antragsgegner zustellen.
Dieser kann dann entscheiden, ob der die einstweilige Verfügung akzeptiert und eine Abschlußerklärung abgibt oder aber sich gegen diese zur Wehr setzen will. Er kann dann Widerspruch einlegen - dann kommt es zu einer mündlichen Verhandlung; oder er beantragt, den Antragssteller aufzufordern, binnen Frist Hauptsacheklage zu erheben.
Da vor den Landgerichten Anwaltszwang besteht, ist es spätestens in diesem Stadium des Verfahrens ratsam, einen Rechtsanwalt mit der Angelegenheit zu betrauen. Reagiert der Antragsgegner auf die einstweilige Verfügung gar nicht, muß der Antragssteller Hauptsacheklage erheben, um die Verjährung des Anspruches zu verhindern.
Ein weiterer Unterschied zu einem Klageverfahren ist der, daß es keiner klassischen Beweismittel bedarf. Vielmehr genügt die Glaubhaftmachung der anspruchsbegründenden Tatsachen. Diese Glaubhaftmachung kann durch Vorlage geeigneter Dokumente, aber auch durch eine eidesstattliche Versicherung des Antragsstellers erfolgen.
Kommt es zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung (Gerichtstermin) im Verfügungsverfahren, so müssen alle Beweismittel präsent sein. Werden ggfs. Zeugen benötigt, so ist es ratsam, daß diese rein vorsorglich zum Termin erscheinen. Eine Zeugenladung durch das Gericht erfolgt nicht.
Zudem können jederzeit neue Tatsachen vorgebracht werden. Werden im Gerichtstermin neue Tatsachen vorgebracht, so muß hierzu im Termin Stellung genommen werden, da eine Entscheidung des Gerichts am Ende der mündlichen Verhandlung gefällt wird.
Das Gericht entscheidet nunmehr per Urteil, den Parteien steht das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung.