Hauptsacheverfahren

Das Verfügungsverfahren dient der vorläufigen Regelung und Sicherung der Ansprüche des Antragstellers. Um eine endgültige Regelung zu erzielen und damit einen Abschluß des Streits, sind weitere Schritte notwendig. Gibt der Verletzer nicht die Abschlußerklärung ab, so erreicht der Antragsteller eine endgültige Regelung im Wege des sogenannten Hauptsacheverfahrens.

Es handelt sich hierbei um ein "normales" Klageverfahren. Der Unterlassungsanspruch wird nun Gegenstand des Klageverfahrens. Es wird eine Klageschrift eingereicht, die Gerichtskosten sind von dem Kläger zu leisten, es gelten die Regeln der Zivilprozeßordnung zum Klageverfahren. Neben dem Unterlassungsanspruch kann im Klageverfahren auch ein möglicherweise bestehender Auskunfts- oder Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden.

Im Gegensatz zum Verfügungsverfahren können hier sämtliche bestehenden Ansprüche im Klageverfahren/ Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden.

Zuständig für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten ist das Landgericht.

Beantragt der Antragsgegner des Verfügungsverfahrens bei Gericht, dem Antragssteller eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage zu setzen, so ist es in der Regel ratsam, binnen dieser Frist die Hauptsacheklage zu erheben. Wird sie nicht binnen Frist erhoben, so kann der Antragsgegner die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragen. Kommt es aufgrund der Fristversäumnis zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch das Gericht, so hat der Antragsteller des Verfügungsverfahrens die Kosten des Aufhebungsverfahrens und des Verfügungsverfahrens zu tragen.