Negative Feststellungsklage

Hält der Abgemahnte die Abmahnung für unbegründet, kann er dies im Wege der negativen Feststellungsklage gerichtlich feststellen lassen.
Das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse ist dann gegeben, wenn eine Abmahnung ausgesprochen worden ist; das reine Androhen rechtlicher Schritte wegen eines (angeblichen) Verstoßes reicht hingegen nicht aus.

Der Abgemahnte muß grundsätzlich vor Erhebung der negativen Feststellungsklage keine Gegenabmahnung aussprechen. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann eine Gegenabmahnung jedoch geboten sein.

Ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgewiesen worden, ist es ratsam, vor Erhebung der negativen Feststellungsklage eine Gegenabmahnung auszusprechen. Hierdurch kann im Fall eines sofortigen Anerkenntnisses die Auferlegung der Gerichtskosten vermieden werden.