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Schadensersatz und weitere Ansprüche
Wettbewerbsrechtliche Verstöße können neben dem Unterlassungsanspruch auch Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz, Gewinnabschöpfung und/ oder Beseitigung auslösen.
Der Beseitigungsanspruch ist in § 8 UWG geregelt. Er umfaßt die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung des störenden Zustandes. Seine Grenzen findet der Beseitigungsanspruch dort, wo es dem Verletzer faktisch nicht möglich ist, die Störung zu beseitigen. Hat der Verletzer störenden Gegenstände nicht mehr im Besitz, so kann allenfalls eine Rückrufaktion verlangt werden; dies jedoch auch nur insoweit er hierfür rechtliche Handhabe hat.
Gem. § 12 Abs. 1 UWG ist der Verletzer verpflichtet, die durch eine berechtigte Abmahnung entstandenen Anwaltsgebühren zu erstatten.
Darüber hinaus besteht ein Schadensersatzanspruch gem. § 9 UWG. Der Umfang der Schadensersatzpflicht richtet sich nach den allgemeinen Regelungen der §§ 249 ff BGB. Der Auskunftsanspruch ist ein Annexanspruch: Oft ist zunächst eine Auskunft des Verletzers über den Umfang der unzulässigen Maßnahme erforderlich, um den Schadensersatz beziffern zu können.
Die Gewinnabschöpfung ist in § 10 UWG vom Gesetzgeber eingeführt worden; sie hat quasi keine praktische Relevanz und soll hier lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt werden.