Schutzschrift

Die Schutzschrift ist im Gesetz nicht geregelt. Sie ist jedoch im Wettbewerbsrecht anerkannt. Sie dient dazu, dem Abgemahnten, der eine einstweilige Verfügung erwartet, bei Gericht rechtliches Gehör zu verschaffen. Das Verfügungsverfahren wird grundsätzlich einseitig geführt. D.h. der Antragssteller beantragt den Erlaß der einstweiligen Verfügung, und diese wird ohne Anhörung des Gegners erlassen, wenn und soweit daß Gericht sie für zulässig und begründet erachtet.

Mit der Schutzschrift kann der Antragsgegner seinen Standpunkt dem Gericht vortragen, eigene Argumente und Tatsachen darlegen und glaubhaft machen.

Ist eine Schutzschrift bei dem Gericht hinterlegt, bei dem der Antragssteller die einstweilige Verfügung beantragt, so muß das Gericht die Schutzschrift und den darin enthaltenen Vortrag berücksichtigen.