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Unterlassungserklärung
Es besteht die gesetzliche Vermutung der Wiederholungsgefahr, die nur durch eine endgültige und rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann.
Oft wird der Abmahnung eine Unterlassungserklärung beigefügt. Es ist möglich, diese unterzeichnet zurückzusenden und damit die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Es ist jedoch möglich, daß diese vorformulierte Unterlassungserklärung über den eigentlichen Unterlassungsanspruch hinausgeht. Dies muß im Einzelfall geprüft werden.
Daher ist es empfehlenswert, bei Erhalt einer Abmahnung anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Die Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist nämlich auch durch Abgabe einer neuen (modifizierten) Unterlassungserklärung möglich. Diese sollte jedoch von einem Rechtsanwalt erstellt werden.
Unbedingt sollten die in der Abmahnung genannten Fristen ernst genommen werden. Wird eine Unterlassungserkärung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben, so kann der Anspruchsteller direkt im Wege der einstweilige Verfügung eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen.