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Wettbewerbsverhältnis
Eine Grundvoraussetzung für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses. Das bedeutet, daß es sich bei den Beteiligten (Abmahner/ Anspruchsteller und Abgemahnter/ Verletzer) um Unternehmer handeln muß.
Zudem müssen sie Mitbewerber sein. Laut § 2 UWG ist "Mitbewerber" jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.
Bei der Frage, ob ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt, wird ein großzügiger Maßstab angelegt: Bieten die Unternehmer gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen an, liegt ein Wettbewerbsverhältnis vor. Aber auch, wenn für den Kunden die Produkte austauschbar sind, ist ein Wettbewerbsverhältnis anzunehmen (Substiuierbarkeit). Zu berücksichtigen sind die Markverhältnisse.
Zudem müssen die Unternehmer auch räumlich im Wettbewerb stehen. Der Imbißstand auf Norderney wird durch unzulässiges Verhalten der Autobahnraststätte auf der Strecke Nürnberg-München in keiner Weise beeinträchtigt. Werden die Waren jedoch im Internet angeboten, ist der räumliche Bezug anzunehmen, da der Online-Händler seine Ware deutschlandweit zum Kauf anbietet - unabhängig davon, ob er über einen eigenen Online-Shop oder über eine Handelsplattform verkauft.