Widerspruch

Ergeht die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung im Beschlußwege, kann der Antragsgegner Widerspruch einlegen. Der Widerspruch unterliegt grundsätzlich keiner Frist.
Zuständiges Gericht ist immer das Gericht erster Instanz; dies gilt auch, wenn über die einstweilige Verfügung - aufgrund einer sofortigen Beschwerde des Antragsstellers - bereits das zuständige Oberlandesgericht entschieden hat.

Wird Widerspruch eingelegt, so beraumt das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung an und entscheidet nach dem Termin durch Urteil.

Der Widerspruch kann sich gegen die einstweilige Verfügung als Ganzes, gegen Teile hiervon oder auch nur gegen die Kostenentscheidung (Kostenwiderspruch) richten.
Das Gericht entscheidet über den Widerspruch durch Endurteil.

Die einstweilige Verfügung bleibt auch im Widerspruchsverfahren weiterhin vollstreckbar. Durch den Widerspruch wird die Vollstreckbarkeit nicht gehemmt. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollstreckbarkeit hat in der Regel keine Aussicht auf Erfolg.