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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Grundsätzlich sind umfassende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nicht notwendig.
Einzelne Regelungen sind notwendig, auch müssen die Pflichtangaben vorhanden sein; ein umfassendes AGB-Werk wird vom Gesetzgeber nicht verlangt.
Sind jedoch AGB vorhanden, müssen deren Klauseln zulässig sein. Ob die Verwendung unzulässiger AGB-Klauseln per se wettbewerbswidrig ist, oder ob deren Unzulässigkeit von der Zielrichtung der jeweiligen Klausel abhängt, war in der Rechtsprechung umstritten.
Inzwischen besteht allerdings Einigkeit, daß die Verwendung unzulässiger Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Um es deutlich zu sagen: Jede unzulässige Klausel stelle einen einzelnen Wettbewerbsverstoß dar. Die Abmahnfähigkeit - d.h. das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs - muß unter Berücksichtigung der Bagatellgrenze des § 3 UWG im Einzelfall geprüft werden.