Pflichtangaben im Fernabsatz

Auch die Verletzung marktverhaltensregelnder Vorschriften anderer Gesetze als des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) kann zu wettbewerbsrechtlich unlauterem Verhalten führen.

Im Fernabsatz sind die Verhaltensnormen über mehrere Gesetze verteilt. Da die Vorschriften dem Schutz des Verbrauchers, des Vertragspartner, des Kunden - mithin der Markteilnehmer - dienen, ist stelle eine Verletzung einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG dar.

Dies gilt z.B. für die Impressumspflicht; werden in der Anbieterkennzeichnung/ dem Impressum der Website nicht die im Telemediengesetz geforderten Angaben zum Abruf bereitgehalten, ist dies abmahnfähig. Lediglich bei einzelnen Pflichtangaben hat die Rechtsprechung einen Unterlassungsanspruch des abmahnenden Mitbewerbers verneint, weil es sich um einen Bagatellverstoß im Sinne des § 3 UWG handelt, der nicht geeignet ist, die Interessen der Marktteilnehmer, Verbraucher und Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen.

Im BGB sind weitere Informationspflichten geregelt; hierzu zählt u.a. die Pflicht, den Verbraucher-Kunden über sein Widerrufsrecht zu belehren, darüber, wie der Vertrag zustande kommt und ob der Vertragstext von dem Shop-Betreiber gespeichert wird.

Bei den Pflichten nach der Preisangabenverordnung (PangV) handelt es sich nicht um fernabsatzspezifische Pflichten; hier ist auch der stationäre Handel betroffen.