Unverlangte Werbung

Im Grundsatz ist das Zusenden von unverlangter Werbung auf dem Postweg zulässig; es sei denn, der Empfänger hat ausdrücklich der Zusendung widersprochen.

Das Wettbewerbsrecht qualifiziert unverlangte Werbung in § 7 UWG als unzumutbare Belästigung. Hier sind auch die Fälle geregelt, in welchen von unzulässiger Werbung auszugehen ist. § 7 UWG enthält jedoch in seinem Absatz 3 eine Ausnahmeregelung: Liegen die dort genannten Voraussetzungen kumulativ vor, ist die Werbung mittels eMail (elektronischer Post) nicht unzulässig.

In den Bereich der möglicherweise unzulässigen Werbung fallen auch Marketingmaßnahmen wie z.B. die "Tell-a-friend"-Funktion. Hier wird dadurch, daß die Werbung für das Produkt/ die Website von einer dem Empfänger bekannten eMail-Adresse stammt, der Werbeeffekt verstärkt. Es handelt sich ja um die Empfehlung eines Freundes.

Ob der Versand von Werbenachrichten auf Kontaktplattformen unzulässig ist, ist bisher nicht geklärt. Die Meinungen gehen hier auseinander: Immerhin stellen die angemeldeten Mitglieder ihr Profil aus dem Grund ein, um Wirtschaftskontakte zu knüpfen.