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Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Das Werben mit objektiv richtigen Aussagen und Angaben kann irreführend und damit unzulässig sein.
Dies ist z.B. der Fall, wenn die objektiv richtige - aber selbstverständliche - Angabe in der Werbeaussage betont wird, so daß der Werbeadressat hierin einen Vorteil/ Vorzug der Ware/ Dienstleistung sieht.
Dies gilt z.B. bei gesetzlich vorgeschriebenen Eigenschaften, Pflichten des Werbenden/ Verkäufers oder Rechten des Verbrauchers (z.B. die Hervorhebung der gesetzlich geregelten Gewährleistung, das Hervorheben der Aussage, der Kaufpreis beinhalte die Mehrwertsteuer, die Hervorhebung, daß der Kunde die Ware binnen 14 Tagen widerrufen kann).
Aufgrund der Hervorhebung der Selbstverständlichkeit nimmt der Werbeadressat an, das Produkt des Werbenden unterscheide sich in diesem Punkt maßgeblich von dem der Mitbewerber und biete dem Kunden einen Mehrwert, den andere Anbieter nicht bieten.
Erkennt der Verkehr, daß es sich um eine Selbstverständlichkeit handelt, liegt eine Irreführung nicht vor.