Wettbewerbsrechtliches Verfahren

Ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften löst Unterlassungsansprüche (und ggfs. auch Schadensersatzansprüche) eines Mitbewerbers oder einer Verbraucher- oder Wettbewerbszentrale aus; diese werden im Wege der Abmahnung geltend gemacht.

Will ein Unternehmer eine Abmahnung aussprechen, muß er in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem Unternehmer stehen, der gegen das Recht verstößt. Das bedeutet, daß die Unternehmer zueinander im Wettbewerb stehen. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist nicht zwingend erforderlich. Es kann auch ein mittelbares oder vertikales Wettbewerbsverhältnis vorliegen und ausreichen. Ob ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen.

Mit der Abmahnung wird der Verletzer aufgefordert, den Unterlassungsanspruch zu befriedigen und die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Dies ist regelmäßig nur dadurch möglich, daß eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Mit dieser wird für Fall, daß der Verstoß erneut begangen wird, die Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen.
Der Abgemahnte hat im Fall der berechtigten Abmahnung auch die Anwaltskosten zu erstatten, die durch die Abmahnung entstanden sind. Soweit weitere, über diesen Erstattungsanspruch hinausgehende, Schadensersatzansprüche bestehen, werden diese entweder direkt mit der Abmahnung geltend gemacht, oder es wird zunächst verlangt, daß der Verletzer Auskunft erteilt, damit der Schaden beziffert werden kann.

Kommt der Abgemahnte den Forderungen in der Abmahnung nicht nach, so kann der Unterlassungsanspruch im Eilverfahren, also im Wege der einstweiligen Verfügung, durchgesetzt werden.
Das Gericht erläßt die einstweilige Verfügung in der Regel ohne mündliche Verhandlung, der Beschluß muß vollzogen werden.
Eine mündliche Verhandlung kann von dem Gericht auch im Verfügungsverfahren u.a. angesetzt werden, wenn der Verletzer bei dem Gericht eine sogenannte Schutzschrift hinterlegt hat, mit welcher er sich gegen den Vorwurf verteidigt.

Die einstweilige Verfügung stellt lediglich eine vorläufige Regelung dar. Um die Angelegenheit endgültig und abschließend zu beenden, ist es notwendig, daß der Verletzer erklärt, daß er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkennt (Abschlußerklärung).

Gibt der Verletzer diese Erklärung - auch nach Aufforderung - nicht ab, so muß der Anspruch im Wege der Klage durchgesetzt werden, wenn eine endgültige und dauerhafte Entscheidung notwendig ist.

Der Verletzer kann allerdings auch aktiv gegen die einstweilige Verfügung Widerpsruch einlegen. Dann wird das Verfügungsverfahren fortgeführt und das Gericht setzt einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. Am Ende wird ein Urteil gefällt, das berufungsfähig ist.

Im Verfügungsverfahren gelten andere prozessuale Regeln als in einem (normalen) Klageverfahren (Hauptsacheverfahren). Die Besonderheiten sind unter dem Navigatationspunkt "einstweilige Verfügung" dargestellt.

Der Verletzer hat somit die Möglichkeit, das Verfügungsverfahren bis in die Berufungsinstanz durchzuführen. Je nachdem, wie das Verfahren endet, muß er sich entscheiden, ob er nun die Abschlußerklärung abgeben möchte oder ob er im Klageverfahren nach den dort geltenden prozessualen Regeln eine Klärung herbeiführen möchte.

Er hat dann die Möglichkeit, die Abschlußerklärung nicht abzugeben - will der Anspruchsteller den Verstoß endgültig ahnden, muß er das Klageverfahren einleiten.
Der Verletzer kann aber auch das Gericht auffordern, dem Abmahnenden eine Frist zu setzen, binnen derer er die Klage einzureichen hat.

Wird die Klage nicht binnen Frist eingereicht, kann aus diesem Grund Aufhebung der einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt werden.